» Artikel: Bei der Scheidung geht es meist um viel Geld

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Unterhaltsansprüche nach der Scheidung kommen für denjenigen, der bisher schon die Familie mit seinem Einkommen unterhalten hat, eigentlich nicht überraschend. Bereits zu Zeiten, zu denen die Ehe noch intakt war, waren sich die Eheleute wechselseitig zu Unterhalt verpflichtet. Viele nehmen diese gesetzliche Verpflichtung im täglichen Leben nur nicht wahr. Derjenige, der über ein Erwerbseinkommen verfügt, muss dem Partner nach dem deutschen Gesetz etwas abgeben.

Der Partner, der über kein Einkommen verfügt, kann seiner Unterhaltspflicht genauso gut durch die Führung des Haushalts nachkommen. Jeder Scheidung hat ein so genanntes Trennungsjahr voranzugehen. Nur wenn die Ehegatten ein Jahr lang getrennt waren, wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist und kann die Ehe geschieden werden. Auch während des Trennungsjahres bestehen selbstverständlich gegenseitige Pflichten, sich Unterhalt zu gewähren. Mit Rechtskraft der Scheidung setzt sich die Unterhaltspflicht fort. Beschränkt wird die Pflicht Unterhalt zu zahlen durch das Erfordernis der Leistungsfähigkeit.

Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig, weil beispielsweise arbeitslos, dann schuldet er grundsätzlich auch keinen Unterhalt. Unter Umständen muss sich derjenige, der seine Erwerbsobliegenheit aber schuldhaft vernachlässigt, ein so genanntes fiktives Einkommen anrechnen lassen. Unterhalt erhält nur, wer tatsächlich selber nicht imstande ist, sich selber zu Unterhalten. Auch nach der Scheidung besteht für jeden Ehegatten also eine Verpflichtung, selber für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Geschrieben von Georg Weißenfels; veröffentlicht am 16.01.2008

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