» Artikel: Die VVG Reform - Wichtige Aenderungen fuer Versicherungsnehmer
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Das VVG – das Versicherungsgesetz – hat zum Januar 2008 jede Menge Änderungen erfahren. Diese Änderungen wurden zugunsten der Versicherungskunden ausgearbeitet. In den letzten Jahren sind immer wieder Beschwerden bei den Verbraucherzentralen eingegangen. Versicherungsnehmer wurden nicht richtig informiert, die Unwissenheit wurde vom unseriösen Finanzdienstleistern ausgenutzt. Vertragsbedingungen erhielt der Kunde meist erst nach Ablauf der Widerrufsfrist und konnte dem Kleingedruckten häufig erst Einschränkungen in den Versicherungsleistungen entnehmen, wenn der Vertrag längst unterschrieben war.
Seit Januar 2008 müssen nun die Beratungsgespräche mit dem Kunden schriftlich dokumentiert werden. Finanzdienstleister sind verpflichtet, den Kunden auf alles hinzuweisen was vertragsrelevant ist, auch auf mögliche Einschränkungen. Ist der Kunde später unzufrieden und liegt keine Dokumentation des Beratungsgesprächs vor, kann die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung von Schadensersatz herangezogen werden. Dem Kunden sind alle Vertragsbedingungen, auch eventuelle Einschränkungen im Versicherungsfall, vorzulegen. Dies muss vor der Unterschrift auf dem Vertrag geschehen und in der Dokumentation des Beratungsgesprächs festgehalten werden. Ebenso wurden die Bestimmungen im Widerrufsrecht zugunsten des Kunden geändert. Auch für den Fall der Kündigung seitens des Versicherungsnehmers hat das VVG durch die Reform wichtige Änderungen erfahren. Kündigte der Kunde bisher eine Versicherung, musste er in der Regel noch bis zum Ende des Jahres die Beiträge zahlen.
In vielen Fällen sogar bis zum Ablauf des Versicherungsjahres. Nach der Reform des VVG muss der Kunde seine Beiträge nun nur noch bis zur schriftlichen Kündigung zahlen. In der Vergangenheit haben Versicherungsgesellschaften sich stellenweise gedrückt, wenn es um Versicherungsleistungen ging, und darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer wichtige Umstände bei Vertragsabschluss verschwiegen hat. Mit der VVG Reform hat sich auch diese Lücke geschlossen: der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß zu beantworten. Fragen, die darüber hinausgehen sind nicht relevant, müssen nicht beantwortet werden und liegen im Risiko des Versicherungsunternehmens. Fahrlässige Handlungen des Versicherungsnehmers, die zur Fälligkeit der Versicherungsleistungen führen, bedeuten mit der Reform des Versicherungsgesetzes nun auch nicht mehr automatisch den Ausschluss von fälligen Leistungen durch den Versicherer. Versicherer des Schädigers wird in der Regel aber nur durchsetzbar sein, wenn der Schädiger insolvent oder nicht mehr \"greifbar\" ist. .
Geschrieben von David Unzicker; veröffentlicht am 29.02.2008
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